Wann ist eine Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich sinnvoll?
Im Unternehmensbereich ist eine Testamentsvollstreckungsregelung immer dann zu empfehlen, wenn im Unternehmen nicht unmittelbar nach dem Erbfall durch einen hierfür geeigneten Erben oder Vermächtnisnehmer fortgeführt werden kann, beispielsweise weil
- es innerhalb oder außerhalb der Familie keinen geeigneten Unternehmensnachfolger gibt,
- ein möglicher Unternehmernachfolger innerhalb der Familie noch nicht die erforderliche Reife hat oder noch zu jung ist,
- das Unternehmen unmittelbar nach dem Erbfall schnellstmöglich verkauft werden soll oder muss,
- mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer für die Unternehmensnachfolge in Betracht kommen,
- oder zwischen mehreren Erben Streit zu befürchten ist.
Welche Besonderheiten für eine Testamentsvollstreckung bei einer GmbH?
Ist das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH organisiert und ist der Erblasser Mehrheitsgesellschafter, übt der Testamentsvollstrecker alle seine Gesellschafterrechte aus. Da bei der GmbH die Geschäftsführung von der Gesellschafterversammlung weisungsabhängig ist, kann das Unternehmen vom Testamentsvollstrecker über die Stellung als Mehrheitsgesellschafter geführt werden, der auch darüber entscheiden kann, wer als Geschäftsführer die operative Verantwortung für das Unternehmen trägt. Der Testamentsvollstrecker kann sich grundsätzlich auch selbst zum Geschäftsführer bestellen und damit die operative Tätigkeit des Unternehmens übernehmen, wenn der Erblasser oder die Erben ihm dies ausdrücklich oder zumindest stillschweigend (der Erblasser im Testament) gestattet hat.
Welche Besonderheiten gelten für eine Testamentsvollstreckung bei Einzel-Unternehmen?
Um den Bestand des Unternehmens zu behalten, kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker das Unternehmen fortführen soll. Er kann auch anordnen, dass das Unternehmen seinen Abkömmlingen übergeben wird, sobald diese zur Unternehmensführung reif sind. Da aber der Testamentsvollstrecker bei Fortführung eines Einzelunternehmens persönlich haftet, ist jeder Testamentsvollstrecker daran interessiert, das Einzelunternehmen in eine Rechtsform umzuwandeln, bei der für ihn keine persönliche Haftung für betriebliche Verbindlichkeiten besteht. In der Regel wird dies die Umwandlung in die Rechtsform einer GmbH sein. Im Hinblick auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH bestehen bislang noch zahlreiche rechtliche Sicherheiten. Um dem Testamentsvollstrecker eine solche Umwandlung gleichwohl rechtsunsicher zu ermöglichen, sollte der Erblasser in seinem Testament dem Testamentsvollstrecker ausdrücklich einen Auftrag zu einer solchen Umwandlung des Einzelunternehmens erteilen und ihm darüber hinaus (auf den Erbfall bedingte) Vollmachten erteilen, mittels denen er die Umwandlung im Erbfall auch dann betreiben kann, wenn die Befugnisse des Testamentsvollstreckers hierfür aus Rechtsgründen enden sollten.
Welche Besonderheiten gelten für die Testamentsvollstreckung bei Personen-Gesellschaften?
Ob eine Testamentsvollstreckung im Bereich von Personengesellschaftsbeteiligungen ihre Wirkung entfalten kann, hängt unter anderem davon ab, ob alle übrigen Gesellschafter dem nach dem Erbfall oder grundsätzlich schon im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Sofern eine Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt, ist die Verwaltung eines Kommanditanteils durch einen Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig.
Grundsätzlich kann aber durch erbrechtliche Verfügungen nicht in den sog. „Kernbereich“ von Gesellschafterrechten in Personengesellschaften eingegriffen werden. Diese beschränkt unter Umständen auch die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers durch eines Personengesellschaftsanteils des Erblassers. Dabei ist unstreitig, dass der Testamentsvollstrecker als Fremdverwalter (bei Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter) in jedem Fall die Vermögensrechte aus einer Personengesellschaftsbeteiligung verwalten kann. Mit Wahrnehmung der darüber hinausgehender Gesellschafterrechte durch den Testamentsvollstrecker ist teilweise rechtlich noch umstritten, so dass sich auch hier empfiehlt, dass der Testamentsvollstrecker außerhalb oder im Rahmen seines Testaments seinem Testamentsvollstrecker diesbezüglich umfassende (auf den Erbfall aufschiebend bedingte) Vollmachten erteilt, damit dieser umfassend handeln kann.
Erstreckt sich die Testamentsvollstreckung auf einen persönlichen haftenden Gesellschaftsanteil des Erblassers gilt grundsätzlich das zur Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen Gesagte entsprechend. Dabei kann sich der Testamentsvollstrecker von den Erben den Gesellschaftsanteil auch als Treuhänder übertragen lassen, falls dies mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist. Dann nimmt der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte aus dem ererbten Gesellschaftsanteil im eigenen Namen, aber für Rechnung der Erben war. Auch hier haftet er dann allerdings den Gläubigern der Gesellschaft persönlich, so dass der Testamentsvollstrecker an eine Umwandlung des Unternehmens in eine haftungsbeschränkende Rechtsform, insbesondere des persönlich haftenden Gesellschaftsanteils des Erblassers in einen Kommanditanteil denken sollte.
Ist der Testamentsvollstrecker auch zum Verkauf des Unternehmens oder der Gesellschaftsbeteiligung berechtigt?
Dass der Testamentsvollstrecker bei einer zum Nachlass gehörenden GmbH-Beteiligung zum Verkauf des Gesellschaftsanteils berechtigt ist, ist rechtlich unumstritten, soweit ihm diese Befugnis nach dem Testament des Erblassers zustehen soll.
Ob der Testamentsvollstrecker auch berechtigt ist, eine zum Nachlass gehörende Kommanditbeteiligung zu veräußern, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Die herrschende Meinung geht allerdings mittlerweile davon aus, dass eine solche Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch bei Kommanditanteilen besteht.
Dagegen ist die Veräußerungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Hinblick auf ein zum Nachlass gehörendes Einzelunternehmen oder eine persönlich haftende Beteiligung rechtlich unklar. Soweit der Testamentsvollstrecker das Unternehmen oder die Beteiligung mit Zustimmung der Erben im eigenen Namen als Treuhänder der Erben hält, ist er insoweit auch grundsätzlich verfügungsbefugt und kann das Unternehmen oder die Beteiligung veräußern, wenn er hierdurch die Erben nicht über den Nachlass des Erblassers hinaus persönlich verpflichtet. Im Übrigen muss man davon ausgehen, dass der Testamentsvollstrecker beim geplanten Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Einzelunternehmens oder einer persönlich haftenden Beteiligung der Zustimmung der Erben bedarf, was insbesondere bei minderjährigen oder zerstrittenen Erben zu großen Problemen führen kann.
Deshalb empfiehlt sich bereits dem Erblasser, durch geeignete Maßnahmen für eine rechtzeitige Umwandlung des Unternehmens oder der persönlich haftende Beteiligung zu sorgen oder dem Testamentsvollstrecker (aufschiebend auf den Erbfall bedingt) umfassende Vollmachten zur Verfügung zu erteilen.
Bitte beachten Sie im Übrigen auch unsere FAQ im Bereich Testamentsvollstreckung für Privatpersonen!