Wann sollte die Unternehmensnachfolge vorbereitet werden und mit welchem Zeitraum ist zu rechnen?
Mit der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge kann eigentlich nicht früh genug begonnen werden. Während es in jungen Jahren des Unternehmers bei testamentarischen Unternehmensnachfolgeregelungen um eine reine Risikoabsicherung (Stichwort: „Notfalltestament“) geht, um das Unternehmen bei plötzlichem Wegfall des Unternehmers handlungsfähig zu halten, geht es bei der Unternehmensnachfolge des gestandenen Unternehmers um die strategische Weitergabe des Lebenswerks unter wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich optimalen Bedingungen. Je früher es begonnen wird, desto besser. Rechnen Sie mit einem Zeitrahmen von mindestens 5 Jahren für den gesamten Prozess der Unternehmensnachfolgeregelung. Dann ist in der Regel genügend Zeit, sich umfassend zu informieren, zu planen, Alternativen zu prüfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen und notfalls Korrekturen vorzunehmen. Bedenken Sie hierbei, dass gerade bei der Unternehmensfortführung durch externe Dritte eine geplante Unternehmensnachfolge auch nach mehreren Jahren noch scheitern kann, etwa weil sich der ausgewählte Unternehmernachfolger nicht als die geeignete Persönlichkeit erweist. In diesem Fall steht der Unternehmer wieder am Anfang seiner Überlegungen und benötigt gegebenenfalls nochmals einen Zeitraum von 3-5 Jahren um einen neuen Nachfolger zu finden oder diesen erst aufzubauen.
Welches Unternehmensnachfolgemodell sollte gewählt werden?
Ein Patentrezept für die Unternehmensnachfolge kann es auf Grund der Unterschiedlichkeit der Unternehmen und der beteiligten Persönlichkeiten nicht geben. Fachkundige Beratung ist daher die Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Dies gilt für den Übergeber gleichermaßen wie für den Nachfolger.
Treffen Sie die in Ihrem Leben als Unternehmer vielleicht weitreichenden Entscheidungen nicht, ohne vorab die wichtigsten Aspekte mit kompetenten Beratern zu erörtern. Bereiten Sie Ihre Beratungsgespräche selbst gut vor und prüfen Sie selbstkritisch, wo Sie besondere Informationsdefizite haben.
Brauche ich als Unternehmer eine Notfallplanung?
Bereits als junger Unternehmer müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr Betrieb weitergeführt wird, für den Fall, dass Ihnen plötzlich etwas zustößt. Eine verantwortungsbewusste Nachfolgeregelung sorgt dafür, dass das Unternehmen am Markt bleibt und Arbeitsplätze sichert. Erforderlich hierfür ist ein „Notfalltestament“ des Unternehmers, welches für diesen Fall vorsorgt.
Gerade Banken und Sparkassen messen der Notfallplanung jedes Unternehmers eine hohe Bedeutung zu und werden Sie im Rahmen des Unternehmensratings einbeziehen.
Welche Schritte empfehlen sich bei der Unternehmensnachfolge aus Altersgründen?
Legen Sie frühzeitig die einzelnen Schritte fest, die zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge erforderlich sind. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere folgendes:
- Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die Übergabe vor. Der Betrieb sollte wirtschaftlich rentabel und wettbewerbsfähig sein. Unter Umständen sind zusätzlich Investitionen notwendig.
- Ziehen Sie externe Sachverständige zu Rate, um den Wert Ihres Unternehmens festzustellen. Informieren Sie sich über den „Markt“ vergleichbarer Unternehmen.
- Informieren Sie sich über alle steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer Unternehmensübertragung. Gegebenenfalls kann es auch ratsam sein, rechtzeitig die Rechtsform zu wechseln. Vorsicht: In steuerlicher Hinsicht gelten im Anschluss eventuell Behaltensfristen!
- Prüfen Sie ob Ihre bisherige Altersvorsorge ausreichend ist oder ob Sie zusätzlich auf den Erlös aus der Unternehmensveräußerung angewiesen sind. Stellen Sie auch fest, ob der von Ihnen anvisierte Unternehmensausstieg mit dem Auszahlungstermin privater Rentenversicherungen korrespondiert.
- Erstellen Sie einen „Steckbrief“ für Ihren zukünftigen Nachfolger. Über welche persönlichen und fachlichen Qualifikationen soll er oder sie verfügen.
- Stellen Sie fest, welche erbrechtlichen Regelungen und Ansprüche mit der Übertragung des Unternehmens gegebenenfalls verbunden sind.
- Planen Sie im Übrigen auch Ihre eigene Zukunft. Was werden Sie nach dem Ausstieg aus Ihrem Unternehmen tun?
Wie finde ich einen geeigneten Nachfolger?
Dreh- und Angelpunkt bei der Entscheidung über ein Nachfolgemodell ist die Wahl des Nachfolgers. Nicht selten verfolgen die eigenen Kinder ganz andere berufliche Interessen und verzichten auf die Nachfolge. Wer als Unternehmer frühzeitig plant, bleibt von derartigen Überraschungen verschont und kann sich rechtzeitig nach einem geeigneten anderen Nachfolger umsehen.
Ganz gleich, ob Ihre potentiellen Nachfolger Familienmitglieder, Mitarbeiter oder externe Käufer sind: Erstellen Sie ein Anforderungsprofil. Fragen Sie kaufmännische, fachliche und soziale Kompetenz ab. Beurteilen Sie die Fähigkeiten, Entscheidungen zu treffen und zu delegieren. Wie sieht es mit der Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Gesprächsbereitschaft des Nachfolgers aus? Prüfen Sie mit Hilfe dieses Anforderungsprofils, ob Ihr Kandidat wirklich für diese Aufgabe geeignet ist.
Versuchen Sie bei der Wahl Ihres Nachfolgers so objektiv wie möglich zu sein, ganz besonders dann, wenn es sich um einen Angehörigen der Familie handelt. Lassen Sie den in Frage kommenden Nachfolger auch von einer Person Ihres Vertrauens beurteilen.
Ob der aus der Familie stammende Nachfolger besser geeignet ist, als ein Externer, sollte im Interesse aller Beteiligten – auch des Unternehmens – objektiv geprüft werden. Beachten Sie auch, dass im Idealfall Ihre gesamte Familie rechtzeitig in alle Überlegungen zur Unternehmensnachfolge mit einbezogen wird, da dies in der Regel jedes Familienmitglied betrifft.
Prüfen Sie auch, ob die Führungsmannschaft und die Mitarbeiter den Nachfolger akzeptieren, der Gesellschaftsvertrag es zulässt, dass der Nachfolger das Unternehmen übernehmen kann und ob Ehevertrag, Testament und Erbvertrag den Nachfolgeplänen entsprechen.
Steht kein Familiennachfolger zur Verfügung bietet sich vielleicht jemand aus dem Gesellschafterkreis an, von den Führungskräften oder von den Mitarbeitern. Ein Nachfolger aus dem Unternehmen hat meist den Vorteil, dass er wie ein Familiennachfolger die Besonderheiten des Unternehmens bestens kennt und unter Umständen auch schon die notwendigen Kenntnisse und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt hat. Darüber hinaus bleibt auch die Kontinuität im Unternehmen gewahrt.
Wenn Ihnen kein potentieller Nachfolger bekannt ist, sprechen Sie z.B. mit anderen Unternehmen aus der gleichen oder einer andere Branche. Wohl möglich möchte einer dieser Unternehmer sein Geschäft erweitern oder ein zusätzliches Standbein aufbauen. Gegebenenfalls kontaktieren Sie kompetente Berater und suchen nach einem geeigneten Nachfolger.
Was muss bei der Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag beachtet werden?
Beteiligungen des Erblassers an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich frei vererblich. Zu prüfen ist aber, insbesondere bei GmbH-Beteiligungen, ob die Erben, die den Gesellschaftsanteil erhalten, diesen nach den Satzungsbestimmungen als sog. „nachfolgeberechtigten Personen“ auch behalten dürfen oder ob sie den Gesellschaftsanteil an andere Gesellschafter, die Gesellschaft oder Dritte abtreten oder die Einziehung des Gesellschaftsanteils dulden müssen und für eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindung erhalten. Eine Rechtsnachfolge in den GmbH-Gesellschaftsanteil kann also scheitern, wenn der vorgesehene Nachfolger anhand des Gesellschaftsvertrags der GmbH den Gesellschaftsanteil nicht behalten darf. Schon hier ist also eine Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Testament erforderlich.
Eine noch größere Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Testament ist bei der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft erforderlich. Hier ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu klären, ob der anteilige Gesellschaftsanteil des Erblassers überhaupt vererblich ist, oder mit dem Erbfall untergeht (mit Abfindung an die Erben). Ist im Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit Nachfolgern des Erblassers vereinbart, ist ferner zu prüfen, ob welche nachfolgeberechtigten Personen (z.B. Ehegatten und Abkömmlinge) im Gesellschaftsvertrag genannt sind. Sind dies andere als die vom Erblassers vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmer, werden diese nicht Nachfolger in den Gesellschaftsanteil, sondern erhalten lediglich eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindung. Denkbar ist auch, dass bestimmte nachfolgeberechtigte Personen im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit erhalten, bei Ableben eines Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel).
Um den potentiellen Erben oder Vermächtnisnehmern des Unternehmers überhaupt zu ermöglichen, Inhaber des Gesellschaftsanteils zu werden, ist eine Abstimmung und gegebenenfalls Anpassung des Gesellschaftsvertrags an das Testament des Erblassers oder umgekehrt unabdingbar.
* Quelle: Nexxt, Initiative Unternehmensnachfolge: www.nexxt.de