Die meisten Stiftungen werden in einer der beiden für Stiftungen vorgesehenen Rechtsformen geführt. Dies sind die sogenannte rechtsfähige Stiftung und die treuhänderische Stiftung.
Die rechtsfähige Stiftung wird auch als selbständige Stiftung bezeichnet. Die treuhänderische Stiftung wird nichtrechtsfähige, fiduzarische oder unselbständige Stiftung genannt. Sie ist als sogenannte "juristische Person" eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten - weswegen sie einen Vorstand haben muss, durch den sie handelt. Vielen Stiftern stellt sich die Frage, wen sie in den Vorstand berufen können. Häufig scheitert die Stiftungsgründung an dieser Hürde.
Zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist das Stiftungsgeschäft sowie die stiftungsrechtliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde erforderlich. Danach unterliegt die Stiftung der permanenten Aufsicht durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat. Die treuhänderische Stiftung ist für einen privaten Stifter die sinnvolle Alternative zur rechtsfähigen Stiftung. Sie ist gleichermaßen geeignet, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
Der praktische Unterschied liegt in der Organisation der Stiftung: Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung muss sich die treuhänderische Stiftung nicht auf eine eigene Organisation stützen. Sie kann einen Vorstand haben, muss es aber nicht. Sie erfordert lediglich die treuhänderische Verwaltung durch einen Träger. Die treuhänderische Stiftung ist damit die einfachere und auch ältere Grundform der privaten Stiftung. Der Stifter wählt eine Person oder Gesellschaft aus, die als sogenannter Träger (oder Treuhänder) in seinem Auftrag den Stiftungszweck realisiert und hierzu ihre bestehende Organisation zur Verfügung stellt. Der Stifter nutzt die vorhandene Organisation des Trägers, also das Personal, die postalische Adresse, die Kommunikations-Infrastruktur etc. Im Rahmen der Stiftungsgründung überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen auf den Träger. Der Träger verwaltet dieses Vermögen gemäß den Vorgaben des Stifters, die in der Stiftungssatzung dokumentiert sind. Damit ist u.a. die Auflage verbunden, dieses Vermögen als Sondervermögen separat zu verwalten und nach Maßgabe der Stiftungssatzung ausschließlich zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden. Vergleicht man die rechtsfähige und die treuhänderische Stiftung, so wird in den meisten Fällen die treuhänderische Stiftung die flexiblere und praktikablere Lösung sein.
Die treuhänderische Stiftung hat eine Reihe von Vorteilen: Die Stiftung kann auch dann gegründet werden, wenn der Stifter sich zu Lebzeiten mit der Stiftungsarbeit (Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung etc.) nicht befassen möchte und andere Personen als ehrenamtliche Vorstandsmitglieder nicht in Frage kommen. Der Stifter kann sich auf die Zweckrealisierung oder die weitere Mittelakquise konzentrieren, die in vielen Fällen ungeliebte "Büroarbeit" delegiert er an den Treuhänder. Mitunter langwierige und komplizierte Anerkennungsverfahren sind nicht erforderlich. Die staatliche Aufsicht über die laufende Stiftungstätigkeit entfällt. Die staatliche Einwirkung durch die Stiftungsbehörden z.B. in Form von hoheitlicher Satzungsänderung und Gremienbesetzung entfällt ebenso. Die Kostenvorteile sowohl bei Errichtung als auch beim laufenden Betrieb sind beachtlich. Durch eine entsprechende Gestaltung des Stiftungsgeschäftes sind die individuellen Wünsche des Stifters genauer zu realisieren. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines geeigneten Treuhänders, der in der Lage ist, langfristig die Realisierung des Stifterwillens sicherzustellen. Der Stifter ist gut beraten, den Treuhänder sorgsam zu wählen und gegebenenfalls auf eine Gesellschaft zurückzugreifen, die auf die Stiftungsverwaltung spezialisiert sind.
Als Vorteil der rechtsfähigen Stiftungen wird oft die unabhängige Kontrolle der Stiftungsarbeit durch staatliche Stellen genannt. Bei diesem Argument ist allerdings nicht nachvollziehbar, wieso staatliche Stellen dies besser gewährleisten können, als spezialisierte Fachleute, wie Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Diese können eine kompetente und wirksame Kontrolle des Trägers bei gleichzeitiger Unabhängigkeit von staatlicher Einwirkung sicherstellen.
Zum Schluss noch ein Erfahrungswert aus unserer Praxis: Rund 85 % unserer Kunden entscheiden sich nach der eingehenden Beratung durch unsere Partner für eine Treuhandstiftung!
Fördernde Stiftung
Fördernde Stiftungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie steuerbegünstigte Einrichtungen und deren Projekte fördern. Förderstiftungen sind i.d.R. sehr schlank organisiert und arbeiten effizient. Die gemeinsame Entwicklung von Projekten mit dem Projektträger ist durchaus möglich. Die Förderstiftung kann also eigene Akzente in der Förderpraxis setzen und Einfluss nehmen. Förderstiftungen werden häufig in der Rechtsform der treuhänderischen Stiftung errichtet.
Operative Stiftung
Eine operative Stiftung realisiert ihre Zwecke selbst - wie z.B. ein "Altenstift", ein Krankenhaus, ein Jugendheim, eine Forschungseinrichtung etc. Das kreative Potential operativer Stiftungen ist enorm. Nicht selten beschreiten sie völlig neue Wege und entwickeln ungewöhnliche Lösungsstrategien für gesellschaftliche Problem-konstellationen. I.d.R. sind operative Stiftungen von Anfang an sehr viel höher dotiert als reine Förderstiftungen. Prozentual gesehen gibt es in Deutschland mehr Förderstiftungen als operativ tätige.
Gemeinnützige Stiftung
Das Besondere an gemeinnützigen Stiftungen liegt darin, dass sie steuerbefreit sind. Weder wird die Übertragung des Stiftungsvermögens besteuert - Stichwort "Erbschaft- und Schenkungssteuer" - noch müssen das Grundstockvermögen und die Erträge versteuert werden.
Wichtig: Die Übertragung von Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung ist nur dann von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit, wenn anschließend die Stiftung für mindestens zehn Jahre die Voraussetzungen für ihre Gemeinnützigkeit erfüllt. Verliert die gemeinnützige Stiftung also innerhalb von zehn Jahren ihre Gemeinnützigkeit, fallen nachträglich die entsprechenden Erbschafts- bzw. Schenkungsteuern an. Der Staat erkennt damit an, dass gemeinnützige Stiftungen sein Handeln sinnvoll ergänzen. Beide Parteien arbeiten gleichsam Hand in Hand, was besonders im Kultur- und Sozialbereich deutlich wird.
Gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit, weil das Vermögen der Stiftung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund muss gewährleistet sein, dass die Stiftung nur gemeinnützigen Zielen nachgeht. Insofern verlangt der Gesetzgeber, dass die Stiftung laut Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Das hat der Stifter bzw. der Treuhänder dem Finanzamt nachzuweisen, i. d. R. alle drei Jahre aufs Neue.
Unternehmensstiftung
Stiftungen im Unternehmensbereich werden aus den unterschiedlichsten Beweggründen errichtet. Ein wesentliches Motiv besteht darin, die Kontinuität des Familienunternehmens sicherzustellen, die durch Erbauseinandersetzungen erheblich gestört werden könnte. Im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung kann die Nachfolge gesichert werden, wenn der Stifter (Unternehmer) z. B. keine Kinder hat oder ihnen die Fortführung des Unternehmens nicht zutraut. In vielen Fällen möchte der Stifter einfach nur, dass sein Lebenswerk auf Dauer erhalten bleibt.
Gemeinschaftsstiftung/Bürgerstiftung
Gemeinschaftsstiftungen werden i.d.R. von mehreren Stiftern ins Leben gerufen. Bei der Gemeinschaftsstiftung zielt das Engagement der Stifter auf ein bestimmtes Thema ("Stifter gemeinsam für den Regenwald, den Tierschutz, den Erhalt des Baudenkmals xy"), wohingegen bei einer Bürgerstiftung die regionale Bindung ("Bürger für ihre Stadt, ihre Region") im Vordergrund steht.