Jedes Jahr werden in Deutschland fast 200 Milliarden Euro vererbt. Der gemeinnützige Sektor profitiert hiervon jährlich mit ca. 300 Mio. Euro. Allein in den letzten 15 Jahren hat sich der durchschnittliche Wert einer Erbschaft auf geschätzte 250.000 Euro verdoppelt. Und bis 2030 werden in Deutschland mehr als 20 Millionen Menschen über 65 sein.
Wie begegnen Sie der Erbschaftswelle? Haben Sie Ihre Organisation hierzu strategisch richtig aufgestellt? Der regelmäßige Spender denkt vielleicht darüber nach, in seiner Nachlassregelung seiner Organisation ein Legat/ Vermächtnis auszusetzen oder diese sogar als Erben zu benennen- allerdings möchte er dann, dass diese sich um die entsprechende Abwicklung kümmert, ihm Antworten gibt auf die Frage, wie er dies bewerkstelligen kann und sichergestellt ist, dass der Vermögenstransfer ordentlich und ggf. anonym abläuft.
Hilfe bei Nachlassabwicklungen
Die gemeinnützige Organisation, die erbt, kann sich zwar freuen: vor das Vergnügen aber haben die Götter auch hier den Schweiß gestellt - und nicht nur den, denn Fehler und versäumte Fristen können bei der Nachlassabwicklung schnell Haftungen der gemeinnützigen Einrichtung und ihrer Mitarbeiter und Schadensersatzansprüche Dritter auslösen. Jeder siebte Fall vor dem Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit einer Problematik aufgrund einer Erbschaft.
Zunächst ist festzustellen, ob der ererbte Nachlass etwa überschuldet ist, und die Erbschaft nicht etwa ausgeschlagen werden muss; soweit keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, muss der Erbe den Nachlass abwickeln. Dies bedeutet zunächst ein Haufen Arbeit: Die Wohnung des Erblassers muss aufgelöst werden Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc. ) sind zu beschaffen, Vermögen und Immobilien im In- und Ausland sind gegebenenfalls zu liquidieren, Konten festzustellen, Depots aufzulösen, Versicherungen und Dauerschuldverhältnisse zu kündigen etc. Oft gibt es gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte, die nun, nachdem sie aus ihrer Sicht „übergangen“ wurden, Ansprüche stellen; diese müssen geprüft, abgewehrt oder befriedigt werden.
Über die Deutsche Nachlass und ihre Partner können Ihre Erbschaftsregelungen nicht nur vorbereitet, sondern Nachlässe auch zügig und professionell abgewickelt werden – und zwar entweder, indem diese die Deutsche Nachlass schon vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung als Testamentsvollstrecker benannt wurde oder durch Beauftragung der gemeinnützigen Einrichtung, Erteilung einer Nachlassabwicklungsvollmacht und Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrags. Diese Art zu erben ist für Sie sicher bequemer und weniger haftungsträchtig.
Kosten
Kosten einer Nachlassabwicklung durch Auftrag
In einem üblichen Geschäftsbesorgungsvertrag werden die Konditionen für die Abwicklung eines Nachlasses vereinbart; in der Regel entweder eine am Nachlassvermögen orientierte Pauschale (vgl. hierzu unten) oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Die Stundensätze liegen hierbei je nach Qualifikation des beauftragten Mitarbeiters zwischen 50 Euro und 200 Euro/Stunde.
Kosten einer Testamentsvollstreckung
Wir legen im beiderseitigen Interesse Wert darauf, dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker auf der Grundlage einer klaren und für Sie und Ihre Erben transparenten Vergütungsregelung erfolgt. Daher legen wir unserer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich die auch von der Rechtsprechung anerkannten Empfehlungen des deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (sog. „Neue Rheinische Tabelle“) zugrunde. Abweichende Vergütungsvereinbarungen sind aufgrund individueller Vereinbarung selbstverständlich möglich.
Bei der „Neuen Rheinischen Tabelle“ werden neben einem fixen Vergütungsgrundbetrag variable Zuschläge für die einzelnen Tätigkeiten vorgesehen, damit die Vergütung der individuellen Arbeit und der Verantwortung des konkreten Falles angepasst werden kann, andererseits aber auch kalkulierbar bleibt.
Vergütungsgrundbetrag
Der Vergütungsgrundbetrag deckt die einfache Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte Abwicklung) ab, d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftssteuerlichen Fragen, einschließlich der Freigabe des Nachlasses an die Erben. Die Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses. Verbindlichkeiten sind nur dann vom Bruttowert des Nachlasses abzuziehen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist.
Höhe des Vergütungsgrundbetrags:
- bei einem Nachlasswert bis EUR 250.000,- 4,0 %
- bei einem Nachlasswert bis EUR 500.000,- 3,0 %
- bei einem Nachlasswert bis EUR 2.500.000,- 2,5 %
- bei einem Nachlasswert bis EUR 5.000.000,- 2,0 %
- bei einem Nachlasswert über EUR 5.000.000,- 1,5 %
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.
[Beispiel: Bei einem Nachlass von € 260.000,- beträgt der Grundbetrag nicht € 7.800,- (= 3,0 % aus € 260.000,-), sondern € 10.000,- (= 4 % aus € 250.000,-)]
Ferner gibt es noch Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag, soweit die Abwicklung außerordentlich komplex war oder sich schwierig gestaltete.