Die treuhänderische Stiftung unterscheidet sich von der rechtsfähigen Stiftung dadurch, dass sie ganz oder zum Teil für ihre Geschäftsführung die Verwaltungsorganisation eines rechtsfähigen Trägers – nämlich des Treuhänders – in Anspruch nimmt. Dieser Treuhänder wird rechtlich verbindlich für die treuhänderische Stiftung tätig.
Die treuhänderische Stiftung stellt für den privaten Stifter eine sinnvolle Alternative zur rechtlich selbständigen (rechtsfähigen) Stiftung dar. Auch wenn vielfach mit der Verwendung des Begriffs „unselbständige Stiftung“ eine negative Assoziation verbunden wird, ist die treuhänderische Stiftung eine wirksame, vollgültige und darüber hinaus kostengünstige Gestaltung, um den Stifterwillen in die Tat umzusetzen.
In wesentlichen Punkten unterscheiden sich die rechtsfähige und die treuhänderische Stiftung nicht, insbesondere beim Stiftungsgeschäft, beim Stiftungszweck, beim Stiftungsvermögen und bei der steuerlichen Behandlung. Die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Stiftungsarten liegen in der Stiftungsorganisation. Während die rechtsfähige Stiftung in der Regel mit einer eigenen Organisation, insbesondere Organen (z.B. Vorstand) ausgestattet ist, die die Stiftung nach außen vertreten und für sie handeln, verfügt die treuhänderische Stiftung in der Regel über keine eigene Organisation, sondern nutzt die Organisation des Treuhänders für die Verfolgung des Stiftungszwecks. Der Stifter überträgt hierfür dem Treuhänder das Stiftungsvermögen mit der Auflage, dieses getrennt vom eigenen Vermögen des Treuhänders als „Sondervermögen“ zu verwalten. Ferner macht der Stifter dem Treuhänder zur Auflage, dass er das Vermögen nur nach Maßgabe der Stiftungssatzung, d.h. zur Verfolgung des Stiftungszwecks, verwenden darf. Der Treuhänder ist an diese Maßgaben und Auflagen des Stifters gebunden.
Die Tatsache, dass die treuhänderische Stiftung nicht notwendigerweise über eine eigene Organisation verfügen muss, schließt aber auch nicht aus, dass der Stifter bei seiner treuhänderischen Stiftung entsprechende Organe (Vorstand, Kuratorium etc.) einrichtet, die dann darüber entscheiden, wie der Treuhänder das Vermögen zu verwalten und die Stiftungsmittel zu verwenden hat. Der rechtliche Unterschied zwischen rechtsfähiger und treuhänderischer Stiftung ist zwar groß, in steuerlicher, insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht bestehen jedoch zwischen der rechtsfähigen und der treuhänderischen Stiftung keine Unterschiede.
Die treuhänderische Stiftung bietet dem Stifter sogar in der Praxis zahlreiche Vorteile wie z.B.
- kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich;
- niedrige Gründungskosten, da einfache Gründungsvoraussetzungen;
- niedrige Kosten für die laufende Verwaltung, da die Organisation des Treuhänders zur Verfügung steht;
- keine staatliche Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, sondern Kontrolle durch Stiftungsgremien und Finanzbehörden;
- der Stifter kann einzelne Aufgaben bis hin zur gesamten Verwaltung der Stiftung dem Treuhänder übertragen.
Da die rechtsfähige Stiftung und die treuhänderische Stiftung steuerlich gleich behandelt werden und auch für Dritte in der Regel nicht erkennbar ist, um welche Stiftungsform es sich handelt, bietet sich die treuhänderische Stiftung als echte Alternative zur rechtsfähigen Stiftung an.